§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet Kreisseniorenrat Rastatt Dieser führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz                                                                                              „Eingetragener Verein“ (e.V.) Die Selbstständigkeit der Mitgliedsorganisationen bleibt unberührt. Der Kreisseniorenrat Rastatt hat seinen Sitz in Rastatt.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Kreisseniorenrat Rastatt tritt für die Interessen der älteren Menschen im Kreis Rastatt ein und versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungs-austausches, insbesondere auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und gesellschaftlichem Gebiet.Der Kreisseniorenrat Rastatt macht die Öffentlichkeit sowie staatliche und kommunale Behörden des Kreises auf Probleme älterer Menschen aufmerksam. Er gibt Anregungen und Hinweise.   Der Kreisseniorenrat will, dass ältere Menschen Beratung über alle durch das Alter entstehenden Probleme erhalten.Der Kreisseniorenrat will in Altenfragen Ansprechpartner für den Landkreis Rastatt und für die Städte und Gemeinden im Landkreis Rastatt sein.   Der Kreisseniorenrat wirkt auf die Bildung von Seniorenräten in den Städten und Gemeinden des Landkreises Rastatt ein.    
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Kreisseniorenrat Rastatt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 f. steuerbegünstigte Zwecke) in der jeweils gültigen Fassung. Der Kreisseniorenrat ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisseniorenrats fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.    
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied können werden:Kreisorganisationen, die auf dem Gebiet der Altenarbeit, Altenbildung, Altenberatung und Altenbetreuung tätig sind.Altenorganisationen, die als Altenclubs, Altenwerke, Alteneinrichtungen, Altenvereinigungen, Alteninstituten, Altenverbände, Heimbeiräte und Heimfürsprecher tätig sind.
a) Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. b) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist innerhalb eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Ohne Aufnahmeantrag werden alle im Landkreis Rastatt bestehenden oder noch entstehende Ortsseniorenräte in den Kreisseniorenrat aufgenommen.Die Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgegeben werden. Eine Erklärung hierzu muss schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Auflösung einer Mitgliedsvereinigung oder des Ortsseniorenrates.Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Kreisseniorenrates zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.Ehrenmitglieder 1) Personen, die sich in besonderer Weise um den Kreisseniorenrat Rastatt e.V. verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Für die Ernennung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. 3) Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. 4) Ehrenmitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht und sind den ordentlichen Mitgliedern hinsichtlich der Mitgliedsrechte gleichgestellt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. 5) Ehrenmitglieder können zu Sitzungen des Vorstands eingeladen werden. Sie haben dort Teilnahme- und beratendes Stimmrecht, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt. 6) Die Ehrenmitgliedschaft kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten oder grober Verletzung der Mitgliedspflichten, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aberkannt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Ehrenmitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.    
§ 5 Organe
    Organe des Kreisseniorenrates sind:   die Mitgliederversammlungder Vorstand.
                  § 6 Die Mitgliederversammlung  
Die Mitgliederversammlung besteht aus bevollmächtigten Vertretern der Mitglieder-vereinigungen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Stimmrecht nur als Vertreter der Mitgliedsvereinigungen aus.Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:Sie beschließt die Satzung des Kreisseniorenrates, etwaige Änderungen der Satzung, Arbeitsgrundsätze und Richtlinien. Satzungsänderung ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich einzuladen. Die Einladung hat mindestens 21 Tage vor dem Termin unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist, bei Einhaltung von drei Wochen, einzuberufen, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder vorliegt.Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor der Mitglieder-versammlung schriftlich vorzulegen.Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem/r Stellvertreter/-in geleitet. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht -, bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Ver-sammlungsleiters.Durch Mehrheitsbeschluss kann geheime Abstimmung verlangt werden.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7.Sie wählt zwei Kassenprüfer/-innen.Sie beschließt die Mitgliedsbeitragsregelung.Sie     nimmt     die     Geschäftsberichte         entgegen         und         genehmigt        die Jahresrechnung, sowie den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr.Sie entlastet den VorstandSie beschließt die Auflösung des Vereins.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:dem/der Vorsitzendenzwei Stellvertreter/-innendem/der Schriftführer/-indem/der Schatzmeister/-inbis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedernim Bedarfsfall kann der/die Vorsitzende sachkundige Bürger/-innen und Institutionen zur Beratung hinzuziehen.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ge-wählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.Die Vertretung des Kreisseniorenrates Rastatt nach innen und außen im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden und die beiden Stellvertreter/-innen. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
§ 8 Finanzierung  
Die Aufbringung der Mittel erfolgt durch:Mitgliederbeiträge, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt.Sonstige öffentliche ZuschüsseSpendenRechnungsjahr ist das KalenderjahrZwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüfer haben jährlich die Kasse zu prüfen.
§ 9 Auflösung  
Im Falle der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit ¾ Mehrheit gefasst werden muss, soll das Vermögen des Vereins dem Landkreis zufallen, der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung muss darüber Beschluss fassen. Vor der Durchführung des Beschlusses muss die Einwilligung des Finanzamtes eingeholt werden.
§ 10 Schlussbestimmung  
Diese Satzung tritt (bei erfolgter Eintragung in das Vereinsregister) am ………………… in Kraft.